Osterlehrgang

Liebe Sportsfreunde,
hier eine Einladung zum Osterlehrgang in Hamburg. Wer daran teilnehmen möchte bitte kurze Rückmeldung zu mir. Vielen Dank.
Wolfgang Thormählen
——– Ursprüngliche Nachricht ——–
Datum: 30.03.22 15:17 (GMT+01:00)
Betreff: Osterlehrgang

Lieber Wolfgang,

zu Ostern wollen wir es mal wieder versuchen und ein „come together“ Lehrgang für alle anbieten.

Für die Erwachsenen und für die Kinder haben wir ein großes Angebot vorbereitet.

Alles Weitere findest du auf der beigefügten Ausschreibung. Würde mich über ein Wiedersehen sehr, sehr freuen.

Bis hoffentlich  bald und liebe Grüße wünscht

Oktay

Information zur Corona-Landesverordnung – gültig seit 19.03.2022

An die

Mitglieder des Beirates im

Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)

sowie die im LSV organisierten Sportvereine

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 18. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 19. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 2. April 2022!

 

Sportausübung Innenraum/indoor

 

Die bisher angewandten G-Regelungen entfallen. Es dürfen wieder alle Personengruppen uneingeschränkt Sport ausüben.

 

Hygienekonzept

 

Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

– Sportausübung (indoor)

– Sportwettbewerben (indoor und outdoor)

– Veranstaltungen

 

Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

 

Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

 

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

 

Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend.

 

Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume

 

Bei Veranstaltungen haben alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn bis zu 100 zeitgleich Teilnehmende feste Sitz- oder Stehplätze haben und sich passiv verhalten.

 

Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume

 

Keine Einschränkungen

 

Gastronomie / Vereinsgaststätten

 

Die G-Regelungen als auch die Maskenpflicht entfallen.

 

 

Wichtige Links:

 

Aktuelle Landesverordnung:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220318_Corona_BekaempfungsVO.html

 

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2022/Corona/220318_neue_VO_verabschiedet.html

 

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

 

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Thomas Niggemann       Diana Meyer

 

——————————————————

Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.

Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel

Tel. 0431 / 6486-0

E-Mail: corona@lsv-sh.de

Internet: www.lsv-sh.de

Information zur Corona-Landesverordnung – gültig ab 3.03.2022

An die

Mitglieder des Beirates im

Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)

sowie die im LSV organisierten Sportvereine

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 1. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 3. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 19. März 2022!

Die wesentlichen Änderungen für den Sport kurz zusammengefasst:

·      Keine Personenbegrenzungen mehr bei Sportwettbewerben

 

·      Generell gilt beim Sport in Innenräumen wieder die 3G-Regel

Sportausübung Innenraum/indoor

 

Es dürfen folgende Personen als Teilnehmende eingelassen werden (3G-Regelung):

·    Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.

·    Kinder bis zur Einschulung,

·    Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Sportwettbewerbe

Die Personenbegrenzung bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume entfällt.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

·    Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

·    Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.

·    Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.

Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.

Hygienekonzept

Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

– Sportausübung (indoor)

– Sportwettbewerben (indoor und outdoor)

– Veranstaltungen

Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend.

Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume

Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmenden gilt 3G (geimpft/ genesen/getestet). Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Personen, die sich passiv verhalten und feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht.

Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt 2G (geimpft/genesen). Es sind feste Sitz- oder Stehplätze erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 darf maximal zu 60 Prozent ausgelastet sein. Insgesamt sind innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6.000 Teilnehmende zugelassen. Es gilt Maskenpflicht.

Beispiel: Eine Halle bietet 5.500 Sitzplätze. 60 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 5.000 Plätze = 3.000. Es dürfen 500 + 3.000 Personen, also insgesamt 3.500 teilnehmen.

Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume

Bei bis zu 500 Teilnehmenden gibt es keine Vorgaben.

Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt 2G. Die Kapazität darf nach Abzug der ersten 500 maximal zu 75 Prozent ausgelastet sein bei gleichmäßiger Verteilung. Insgesamt dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25.000 Teilnehmende zeitgleich anwesend sein. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dieser Obergrenze zulassen. Bei mehr als 500 gilt Maskenpflicht.

 

Beispiel: Ein Stadion bietet 20.500 Plätze. 75 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 20.000 Plätze = 15.000. Es dürfen 500 + 15.000 Gäste, also insgesamt 15.500 teilnehmen.

Gastronomie / Vereinsgaststätten

Es gelten 3G und weiterhin eine Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen (z.B. Familienfeiern) in gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.

 

Anlage:

·         E-Mail-Text als PDF-Datei

 

Wichtige Links:

 

Aktuelle Landesverordnung:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_Corona-BekaempfungsVO.html

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2022/Corona/220301_neueCoronaVO.html

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Niggemann       Diana Meyer

——————————————————

Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.

Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel

Tel. 0431 / 6486-0

E-Mail: corona@lsv-sh.de

Internet: www.lsv-sh.de

TVSH-Breitensportlehrgänge SV & Poomsae

Liebe Sportfreunde,

 

anliegend erhalten Sie folgende Ausschreibungen:

 

TVSH Breitensportlehrgang Selbstverteidigung

Samstag, 05.03.2022

in Bordesholm

 

  • Teilnehmer:

Sportler ab 10. Kup

  • Themen:

Schläge & Schwinger, Hände, Revers, Schulter

Würgen, Umklammern, Schwitzkasten

Boden

Stock

Messer

  • Referent:

Torben Jonigk, 4. Dan Taekwondo, 4. Dan Gelong Dao, 7. Dan Budo Jutsu

  • Kosten:

für TVSH Sportler kostenlos

10,00 € andere

 

 

 

TVSH Breitensportlehrgang Poomsae

Samstag, 12.03.2022

in Bordesholm

 

  • Teilnehmer:

Sportler ab 10. Kup

  • Themen:

ab Taeguk 1 bis Poomsae Chonkwon

  • Referenten:

Kim Eckert, 3. Dan, TVSH-Landestrainerin Technik

Ken-Levan Jordt, 4. Dan, TVSH-Landestrainer Technik

  • Kosten:

für TVSH Sportler kostenlos

10,00 € andere

 

 

Über eine Veröffentlichung der Ausschreibungen in Ihrem Verein und zahlreiche Teilnehmer freuen wir uns 🙂 !

 

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Mit freundlichen Grüßen

TVSH

Ihr TVSH-Team

 

Taekwondo-Verband Schleswig-Holstein e.V.
– Info –

 

E-Mail:

info@tvsh-mail.de

Web:

www.tv-sh.de

Facebook:

www.facebook.com/tvsh.ev

Aktualisierte Information zur Corona-Landesverordnung – gültig seit 15.01.2022

An die

Mitglieder des Beirates im

Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)

sowie die im LSV organisierten Sportvereine

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das Gesundheitsministerium des Landes hat am vergangenen Samstag, dem 14.01.2022, einen neuen Erlass zu Absonderungsregelungen herausgegeben. Sie sind auf Grundlage der bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung angepasst worden.

 

Die vorgesehenen Ausnahmen gelten auch im Hinblick auf die Regelungen in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Gilt die 2G-Plus-Regel, so waren schon bisher Menschen mit einer Auffrischungsimpfung von der Testpflicht bei 2G-Plus-Settings befreit. Diese Befreiung wird nun auf weitere Gruppen ausgedehnt und hat auch Auswirkungen auf den organisierten Sport.

 

Anliegend übersenden wir Ihnen daher die aktualisierte Übersicht für Sportvereine in Schleswig-Holstein über die Anwendung der 2G-Plus-Regel für Sportstätten (indoor).

 

Des Weiteren übersenden wir Ihnen zu Ihrer Kenntnis eine aktuelle Übersicht des Gesundheitsministeriums über das richtige Verhalten bzw. Vorgehen beim Auftreten von Symptomen einer COVID-19-Infektion.  

 

 

Anlagen:

  • Übersicht 2G-Plus-Regel (aktualisiert am 17.01.2022)
  • Quarantäne-Schaubild

 

Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

 

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/Presse/PI/2021/Corona/220114_VIII_Absonderungserlass.html

 

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

 

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung plus Änderungsverordnung zur SchAusnahmV:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/yW2hBRkcEPpvCQIb8IT/content/yW2hBRkcEPpvCQIb8IT/BAnz%20AT%2014.01.2022%20V1.pdf?inline

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Thomas Niggemann       Diana Meyer

 

——————————————————

Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.

Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel

Tel. 0431 / 6486-0

E-Mail: corona@lsv-sh.de

Internet: www.lsv-sh.de

pdf icon220110_Quarantaene_Schaubild_12.pdf
pdf iconUebersicht-2G-Plus-Regel_17.01.22.pdf

—–Ursprüngliche Meldung —–

 

An die

Mitglieder des Beirates im

Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)

sowie die im LSV organisierten Sportvereine

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 11. Januar 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 12. Januar 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 08. Februar 2022!

 

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

 

·      Grundsätzliche Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Innenräumen und eine Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken.

 

·      Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sportlerinnen und Sportler innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.

 

·      Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel, wie auch für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.

 

·      2Gplus-Regel und Sperrstunde in der Gastronomie (23 bis 5 Uhr).

 

·      Ausnahmen von der Testpflicht bei 2Gplus:

§  Für Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) entfällt die zusätzliche Testpflicht sofort. Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme Johnson & Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).

§  Kinder bis zur Einschulung.

§  Minderjährige, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes in der Schule getestet werden.

 

Derzeit wird die entsprechende Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes überarbeitet – voraussichtlich treten Änderungen und Konkretisierungen am Sonnabend (15. Januar) in Kraft, welche weitere Personengruppen den Menschen mit Boosterimpfung gleichstellen, z.B. Menschen mit erst kürzlich vorgenommener Zweitimpfung oder Menschen mit Kombination aus Genesung und vollständiger Impfung. Die Landesregierung beabsichtigt, diese dann auch kurzfristig in Schleswig-Holstein in der Corona-Bekämpfungsverordnung umzusetzen.

 

 

Sportausübung Innenraum/indoor

 

·         Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

o   Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.

o   Kinder bis zur Einschulung,

o   Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,

o   Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

o   Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.

 

 

Altersübergreifende Sportangebote (z.B. Eltern-Kind-Turnen)

 

Variante 1: Sorge- und Umgangsberechtigte nehmen aktiv am Sport teil: 2Gplus

Variante 2: Sorge- und Umgangsberechtigte sind Begleitung: 3G mit Mund-Nasen-Bedeckung

 

 

Übungsleitende

 

Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, wird weiterhin eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel eingeräumt. Selbstverständlich darf auch dieser Personenkreis keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

 

Anmerkung: Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro pro Jahr (ÜL-Pauschale) gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählen auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

 

 

Sportwettbewerbe

 

Wettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Hierzu zählen auch Sportfeste und sog. Freundschaftsspiele. Die Zuschauerinnen und Zuschauer sind auf diese Teilnehmerbegrenzung nicht anzurechnen.

 

 

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

 

·    Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

·    Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.

·    Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.

 

 

Schutzimpfung / Testpflicht

 

Eine Übersicht zum Thema 2Gplus-Regel und Testpflicht entnehmen Sie bitte der Anlage.

 

 

Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

 

§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.

 

 

Hygienekonzept

 

·    Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

– Sportausübung (indoor)

– Sportwettbewerben (indoor und outdoor)

– Veranstaltungen

 

 

Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen

 

Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

Für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen (Duschen, Umkleiden) gelten folgende Anforderungen:

§  es finden die Zugangsregelungen aus § 11 Absatz 2a Nummer 1 bis 4 entsprechende Anwendung und (2Gplus sowie die weiteren Ausnahmen)

§  es ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt.

 

 

Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

 

Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

 

 

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

 

Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend. Somit gelten für Zuschauende die in § 5 bezeichneten Obergrenzen.

Für Veranstaltungen im Innenraum max. 50 und im Außenbereich max. 100.

Ausnahme: Es gilt die Obergrenze von 500 (innen und außen), wenn sich die zeitgleich anwesenden Personen überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben. Das Anfeuern von Teams oder Sporttreibenden ist, anders als das bloße Klatschen, jedoch kein passives Verhalten.

Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Zuschauende und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Zuschauende eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

 

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

 

Es gelten die Regelungen gemäß § 5 mit den dort genannten Obergrenzen. Innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmende eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Eingelassen werden dürfen nur Teilnehmende, die i.S. von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, oder die weiteren Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 Ziffern 2-4 erfüllen.

Bei Zusammenkünften, die aus geschäftlichen Gründen erforderlich sind, haben auch i.S. von § 2 Nr. 6 SchAusnahmV getestete Teilnehmende Zutritt (§ 5a Absatz 2 Ziffer1). Hierzu zählen z. B. Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen.

 

 

Außerschulische Angebote

 

Bis auf weiteres ist Sportunterricht nur eingeschränkt möglich, außerschulische Nachmittagsangebote werden ganz ausgesetzt.

 

 

Vereinsgastronomie

 

Für die Vereinsgastronomie gilt weiterhin § 7 (Gaststätten) der LVO.

Auch Vereinsheime/Clubhäuser müssen zwischen 23 Uhr bis 5 Uhr geschlossen werden.

 

 

Anlagen:

·         Übersicht 2Gplus-Regel

·         E-Mail-Text als PDF-Datei

 

Wichtige Links:

 

Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

 

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2022/Corona/220111_Neue_Corona-BekaempfungsVO.html

 

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

 

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

 

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Niggemann       Diana Meyer

 

——————————————————

Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.

Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel

Tel. 0431 / 6486-0

E-Mail: corona@lsv-sh.de

Internet: www.lsv-sh.de

Neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen (15.12.2021 bis 11.01.2022)

An die

Mitglieder des Beirates im

Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)

sowie die im LSV organisierten Sportvereine

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 14. Dezember 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 11. Januar 2022!

 

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

 

·      Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen wieder Obergrenzen.

·      Eine Maskenpflicht gilt nun auch

– bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind,

– für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen (außer Märkten) mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen,

– in Innenbereichen der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie für Gastwirtinnen und Gastwirte und ihre Mitarbeitenden

·      In den Weihnachtsferien gilt wie bereits in den Herbstferien eine Regelung, um minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erfüllung von 2G-Anforderungen zu erleichtern

 

 

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen

 

§ 5 Abs. 6 der Landesverordnung erfasst Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie etwa Sportereignisse. Zusätzlich zu den sonstigen Vorgaben des § 5 gilt für Zuschauerinnen und Zuschauer eine Maskenpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume stattfindet. Die Maskenpflicht erstreckt sich nicht auf Personen, die an der Durchführung der Veranstaltung mitwirken. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird auf die Hälfte der Kapazität begrenzt. Zudem darf in Innenräumen die absolute Obergrenze von 5.000 Personen nicht überschritten werden, in Außenbereichen von 15.000 Personen.

 

 

Weihnachtsferien: Testpflicht minderjährige Schülerinnen und Schüler

 

Da während der Weihnachtsferien in der Schule zwischen dem 23. Dezember 2021 und dem 9. Januar 2022 keine regelmäßigen Testungen durchgeführt werden, kann die einmalige Schulbescheinigung nur dann einen Nachweis der regelmäßigen Testung bieten, wenn die Schultestung durch andere Maßnahmen ersetzt wird. Die Testung kann daher entweder unter Verweis auf § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden. Das sind beispielsweise Testzentren, Apotheken oder auch Ärzte, die die Testung bescheinigen. Die Testung kann auch durch einen Selbsttest erfolgen, in der Art und Weise wie er auch ansonsten in der Schule durchgeführt wird. Notwendig ist dabei, dass eine oder ein Sorgeberechtigter bestätigt, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler den Selbsttest durchgeführt hat. Diese Selbstauskunft ist mit einem Datum zu versehen. Entsprechend wie in der Schule hat die bescheinigte Testung oder die Selbstauskunft eine Wirksamkeit von 72 Stunden. Die bescheinigte Testung bzw. die Selbstauskunft müssen zusammen mit der einmaligen Bescheinigung der Veranstalterin oder dem Veranstalter vorgelegt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, das Formular des Bildungsministeriums für die Selbstauskunft, welches die Schulen bereits verwenden, zu nutzen.

 

 

Wichtige Links

 

Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

 

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2021/Corona/211214_neufassung_bekaempfungsvo.html

 

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

 

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Thomas Niggemann       Diana Meyer

 

——————————————————

Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.

Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel

Tel. 0431 / 6486-0

E-Mail: corona@lsv-sh.de

Internet: www.lsv-sh.de

Danprüfung in Lübeck

Aktiv trotz hoher Inzidenz 
 
In Zeiten hoher Inzidenz ist die Ausübung von Sport nicht unbedingt selbstverständlich. Die Winter-Danprüfung (12.Dez.) des TVSH war an den Budokan Lübeck vergeben, und wir waren dabei. Die Voraussetzungen für die Durchführung wurden dann auch für alle Teilnehmer nach oben gesetzt: 2G plus Test vor Betreten der Halle, keine Zuschauer, nur ein Betreuer je Verein.
Dieser Herausforderung/Anforderung stellten stellten sich Caroline Rottmerhusen, Timo Ballhorn, Markus Meister und Mareike Finnern. Zur Betreuung war Michael Stamm mitgefahren, hatte sich aber auch schon vorher im Training intensiv mit eingebracht. Wolfgang war als Prüfer vom Verband in die Prüfungskommission berufen worden. 7:00 Uhr gemeinsame Abreise aus Elmshorn, 9:00 Ankunft vor Ort, pünktlich um 10:00 Uhr ging’s dann los. Nervosität unterdrücken, das Gelernte abrufen und präsentieren. Mit durchweg ansehnlichen Darbietungen wussten alle 4 das 3-Köpfige Prüfergremium zu überzeugen. Um 14:00 Uhr dann die Verkündung, Prüfung bestanden. Caroline zum 1. DAN, Timo und Markus zum 2. DAN und Mareike zum 3. DAN. Herzlichen Glückwunsch, gut gemacht, eine Inspiration für unsere anderen Mitglieder. 
 
Geschrieben von Wolfgang

Neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen 22.11. bis 15.12.2021

An die

Mitglieder des Beirates im

Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)

sowie die im LSV organisierten Sportvereine

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 20. November 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 22. November 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 15. Dezember 2021!

 

Wie angekündigt, gelten ab 22. November 2021 in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten.

 

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

 

·      Soweit der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser vom Betreiber oder Veranstalter mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen. Der Identitätsabgleich erfolgt weiterhin anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.

 

·      Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. Eine Ausnahme gilt, wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist (z.B. Bewegung von Pferden). Beim Berufssport gilt 3G.

 

·      In Gaststätten/Vereinsheimen gilt 2G – Ausnahmen sind (mit 3G) möglich. Gäste, die im Außenbereich bewirtet werden, müssen beim Betreten der Innenräume (Bezahlen, Besuch der sanitären Anlagen) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

·      Im Übrigen führt der Bund zum 24. November 3G am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten ein.

 

 

Sportausübung Innenraum/indoor

 

·         Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

o   Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind

o   Kinder bis zur Einschulung,

o   Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

o   Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

 

Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Freiwilligendienstler, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.

 

Übungsleitende

 

Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, wird eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel getroffen. Selbstverständlich darf auch dieser Personenkreis keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

 

Anmerkung: Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro pro Jahr (ÜL-Pauschale) gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

 

Hygienekonzept

 

·    Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

– Sportausübung (indoor)

– Sportwettbewerben

– Veranstaltungen

 

Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

 

Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

 

Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

 

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.

 

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

 

·    Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

·    Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.

·    Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.

·    Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

 

Zuschauerinnen und Zuschauer

 

·         Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt § 5 der LVO.

 

Veranstaltungen (§ 5)

 

·         Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

·         Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

o   Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind

o   Kinder bis zur Einschulung,

o   Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

o   Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

·         Es dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.

·         Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen, Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume hat das nach Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens und -verhaltens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde insbesondere die Anwendung von Absatz 2 anordnen (2G-Regelung).

 

 

Anlagen:

·         Infoblatt CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts

·         E-Mail-Text als PDF-Datei

 

Wichtige Links:

 

Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

 

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2021/Corona/211120_Neufassung_Corona-BekaempfungsVO.html

 

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Thomas Niggemann       Diana Meyer

 

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Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.

Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel

Tel. 0431 / 6486-0

E-Mail: corona@lsv-sh.de‘;; return false;“ target=“_blank“>corona@lsv-sh.de

Internet: www.lsv-sh.de

Neue Corona Regeln 2G

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Sportlerinnen und Sportler,

wegen der steigenden Infektionszahlen verschärft Schleswig-Holstein seine Corona-Regeln. Ab Montag haben Ungeimpfte zu Sportangeboten und -veranstaltungen in Innenräumen keinen Zutritt mehr.

Dieses teilte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) heute Mittag mit. Die strikte 2G-Regelung für Innenbereiche (nur Geimpfte und Genesene) tritt im nördlichsten Bundesland am Montag in Kraft und gilt vorerst bis zum 19. Dezember 2021. Und das man sich darauf einstellen kann, dass diese Verordnung ins neue Jahr verlängert wird.

Wahrscheinlich von der 2G-Regel ausgenommen, sind in Schleswig-Holstein Kinder und minderjährige Schüler.

Aber wir müssen abwarten, bis  die Landesregierung die neue Corona-Verordnung fertiggestellt hat.

 

Mit freundlichen Grüßen

i. A.

Sylvia Pingel

Sachbearbeiterin

Stadt Elmshorn l Der Bürgermeister

Amt für Kinder, Jugend, Schule und Sport l Schule/Sport