

Verein für Taekwondo Elmshorn – gegr. 1980
Liebe Sportfreunde,
anliegend erhalten Sie folgende Ausschreibung:
TVSH- & TUH-Landes-Dan-Prüfung zum 1. bis 3. Dan
Sonntag, 11.12.2022
in Norderstedt
Mathias Grün, TVSH-Prüfungsreferent
Stephan Lorenzen, TUH-Prüfungsreferent
Andre Neumann
Dan-Anwärter/Innen zum 1. bis 3. Dan
ausschließlich über die DTU-Verwaltungsdatenbank:
https://www.dtu-datenbank.de/publicregistration/selectevent
26.11.2022 (verbindlich!)
Prüfungsgebühr: 50,00 € pro Teilnehmer
Urkundengebühr: 65,00 € pro Teilnehmer (DTU-Urkunde)
Über eine Veröffentlichung der Ausschreibung in Ihrem Verein und zahlreiche Teilnehmer freuen wir uns!
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an den TVSH-Prüfungsreferenten Mathias Grün gruen@tvsh-mail.de.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Andreas Rahn
|
Ihr TVSH-Team |
|
|
||
Taekwondo-Verband Schleswig-Holstein e.V. |
||
|
||
Phone: |
+49 40 251 78 345 |
|
Mobile: |
+49 171 75 44 670 |
|
E-Mail: |
webmaster@tvsh-mail.de‘;; return false;“ target=“_blank“>info@tvsh-mail.de |
|
Web: |
||
Facebook: |
anliegend erhalten Sie folgende Ausschreibung:
TVSH- & TUH-Dan-Vorbereitungslehrgang II
Sonntag, 30.10.2022
in Norderstedt
alle Dan-Anwärter/Innen ab 2. Kup
Feedback zum aktuellen Stand der persönlichen Vorbereitung
Klärung von Fragen zu Anforderungen und zum Prüfungsprogramm
Mathias Grün, TVSH-Prüfungsreferent, 8. Dan
Ggf. weitere Prüfer der Landesdanprüfung
nicht erforderlich
Dan Anwärter/Innen: 10,00 €
Partner: kostenlos
Über eine Veröffentlichung der Ausschreibung in Ihrem Verein und zahlreiche Teilnehmer freuen wir uns!
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an den TVSH-Prüfungsreferenten Mathias Grün gruen@tvsh-mail.de.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Andreas Rahn
|
Ihr TVSH-Team |
|
|
||
Taekwondo-Verband Schleswig-Holstein e.V. |
||
|
||
Phone: |
+49 40 251 78 345 |
|
Mobile: |
+49 171 75 44 670 |
|
E-Mail: |
||
Web: |
||
Facebook: |
Lieber Wolfgang,
zu Ostern wollen wir es mal wieder versuchen und ein „come together“ Lehrgang für alle anbieten.
Für die Erwachsenen und für die Kinder haben wir ein großes Angebot vorbereitet.
Alles Weitere findest du auf der beigefügten Ausschreibung. Würde mich über ein Wiedersehen sehr, sehr freuen.
Bis hoffentlich bald und liebe Grüße wünscht
Oktay
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 18. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 19. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 2. April 2022!
Sportausübung Innenraum/indoor
Die bisher angewandten G-Regelungen entfallen. Es dürfen wieder alle Personengruppen uneingeschränkt Sport ausüben.
Hygienekonzept
Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
– Sportausübung (indoor)
– Sportwettbewerben (indoor und outdoor)
– Veranstaltungen
Registrierung mit Corona-Warn-App möglich
Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen
Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend.
Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume
Bei Veranstaltungen haben alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn bis zu 100 zeitgleich Teilnehmende feste Sitz- oder Stehplätze haben und sich passiv verhalten.
Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume
Keine Einschränkungen
Gastronomie / Vereinsgaststätten
Die G-Regelungen als auch die Maskenpflicht entfallen.
Wichtige Links:
Aktuelle Landesverordnung:
Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
FAQ-Seite Land:
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Niggemann Diana Meyer
——————————————————
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel
Tel. 0431 / 6486-0
E-Mail: corona@lsv-sh.de
Internet: www.lsv-sh.de
An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 1. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 3. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 19. März 2022!
Die wesentlichen Änderungen für den Sport kurz zusammengefasst:
· Keine Personenbegrenzungen mehr bei Sportwettbewerben
· Generell gilt beim Sport in Innenräumen wieder die 3G-Regel
Sportausübung Innenraum/indoor
Es dürfen folgende Personen als Teilnehmende eingelassen werden (3G-Regelung):
· Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.
· Kinder bis zur Einschulung,
· Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Sportwettbewerbe
Die Personenbegrenzung bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume entfällt.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
· Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
· Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.
· Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.
Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.
Hygienekonzept
Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
– Sportausübung (indoor)
– Sportwettbewerben (indoor und outdoor)
– Veranstaltungen
Registrierung mit Corona-Warn-App möglich
Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen
Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend.
Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume
Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmenden gilt 3G (geimpft/ genesen/getestet). Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Personen, die sich passiv verhalten und feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht.
Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt 2G (geimpft/genesen). Es sind feste Sitz- oder Stehplätze erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 darf maximal zu 60 Prozent ausgelastet sein. Insgesamt sind innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6.000 Teilnehmende zugelassen. Es gilt Maskenpflicht.
Beispiel: Eine Halle bietet 5.500 Sitzplätze. 60 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 5.000 Plätze = 3.000. Es dürfen 500 + 3.000 Personen, also insgesamt 3.500 teilnehmen.
Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume
Bei bis zu 500 Teilnehmenden gibt es keine Vorgaben.
Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt 2G. Die Kapazität darf nach Abzug der ersten 500 maximal zu 75 Prozent ausgelastet sein bei gleichmäßiger Verteilung. Insgesamt dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25.000 Teilnehmende zeitgleich anwesend sein. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dieser Obergrenze zulassen. Bei mehr als 500 gilt Maskenpflicht.
Beispiel: Ein Stadion bietet 20.500 Plätze. 75 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 20.000 Plätze = 15.000. Es dürfen 500 + 15.000 Gäste, also insgesamt 15.500 teilnehmen.
Gastronomie / Vereinsgaststätten
Es gelten 3G und weiterhin eine Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen (z.B. Familienfeiern) in gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.
Anlage:
· E-Mail-Text als PDF-Datei
Wichtige Links:
Aktuelle Landesverordnung:
Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
FAQ-Seite Land:
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Niggemann Diana Meyer
——————————————————
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel
Tel. 0431 / 6486-0
E-Mail: corona@lsv-sh.de
Internet: www.lsv-sh.de