TVSH-Breitensportlehrgänge Poomsae im 2. Halbjahr

Liebe Sportfreunde,

 

anliegend erhalten Sie folgende Ausschreibungen:

 

TVSH Breitensportlehrgang Poomsae III

Sonntag, 07.11.2021

in Bordesholm

 

TVSH Breitensportlehrgang Poomsae IV

Samstag, 20.11.2021

in Bordesholm

  

  • Teilnehmer:

ausschließlich TVSH-Sportler ab 10. Kup

lizenzierte Kampfrichter aller Landesverbände

  • Themen:

Grundtechniken, Formen ab Taeguk 1 bis Poomsae Chonkwon

  • Referent:

Martin Paust, TVSH-Landestrainer Technik, 6. Dan

Kim Berthold, TVSH-Landestrainerin Technik, 3. Dan

  • Kosten:

für TVSH-Sportler & Kampfrichter kostenlos

 

 

Bitte beachten Sie, dass die beiden Lehrgänge sich ausschließlich an Sportler des TVSH (keine anderen Landesverbände!) sowie lizenzierte Kampfrichter aller Landesverbände richten!

 

Über eine Veröffentlichung der Ausschreibungen in Ihrem Verein und zahlreiche Teilnehmer freuen wir uns 🙂 !

 

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

 

Freundliche Grüße

 

TVSH

Ihr TVSH-Team

 

Taekwondo-Verband Schleswig-Holstein e.V.
– Info –

 

E-Mail:

info@tvsh-mail.de

Web:

www.tv-sh.de

Facebook:

www.facebook.com/tvsh.ev

TVSH-Breitensportlehrgang Jugend

 

Liebe Sportfreunde,

anliegend erhalten Sie folgende Ausschreibung:

 

TVSH-Breitensportlehrgang Jugend

21.11.2021

in Bordesholm

  • Teilnehmer:
    alle Taekwondo-Sportler ab 10. Kup, bis 21 Jahre
  • Themen:
    Poomsae, Selbstverteidigung
  • Referenten:
    Stephan Nietz, 4. Dan
    Ken-Levan Jordt, TVSH-Landestrainer Technik, 4. Dan
  • Kosten:
    keine, übernimmt der TVSH

 

Bitte beachten Sie die Hygiene-Hinweise in der Ausschreibung!

 

Über eine Veröffentlichung der Ausschreibung in Ihrem Verein und zahlreiche Teilnehmer freuen wir uns!

 

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den TVSH-Jugendleiter Paul Heinrich.

 

Freundliche Grüße

TVSH

Ihr TVSH-Team

 

Taekwondo-Verband Schleswig-Holstein e.V.
– Info –

 

E-Mail:

info@tvsh-mail.de

Web:

www.tv-sh.de

Facebook:

www.facebook.com/tvsh.ev

 

Bildungskarte des Kreises Pinneberg seit 01.10.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich möchte Sie auf die seit dem 01.10.2021 eingeführte Bildungskarte des Kreises Pinneberg hinweisen, soweit nicht bereits bei Ihnen bekannt.

 

Auszug von der Internetseite des Kreises Pinneberg – https://www.kreis-pinneberg.de/BuT.html -:

 

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes

Kinder, Jugendliche und Schüler*innen können Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes beanspruchen, wenn sie Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII (Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Bei einem Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II (ALG II, Hartz 4) ist das Jobcenter zuständig.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen in Form von Zuschüssen bzw. Kostenübernahme:

  • Tagesausflüge der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege oder der Schule
  • Mehrtägige Klassenfahrten bzw. Fahrten der Kindertageseinrichtungen (auch für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird)
  • Schulbedarf (Stand 2021: Februar 51,50 Euro und August 103 Euro; Beträge werden jährlich angepasst)
  • Schülerbeförderung
  • Lernförderung
  • Gemeinsame Mittagsverpflegung für Schüler*innen oder Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben:
    • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht)
    • Aktivitäten der kulturellen Bildung
    • Freizeiten

Auf der Internetseite des Kreises finden Sie auch Infos für Leistungsanbieter, Leistungsberechtigte sowie Formulare und Informationsblätter. Bitte geben Sie die Informationen an Leistungsberechtigte weiter bzw. weisen auf Ihrer Internetseite auf die Möglichkeiten  der Bildungskarte hin.

Danke und viele Grüße

 

Heike Rosemann
Amtsleitung

 

Stadt Elmshorn l Der Bürgermeister

Amt für Kinder, Jugend, Schule und Sport

Schulstraße 15-17

25335 Elmshorn

T +49 (0)4121 231 300

F +49 (0)4121 231 441

h.rosemann@elmshorn.de

www.elmshorn.de | www.arbeiten-in-elmshorn.de

— Bitte beachten Sie: Die Kommunikation über das Internet verläuft ungesichert, es besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Manipulation durch Unbefugte. Darüber hinaus können Versand und Empfang von E-Mails aus unterschiedlichen Gründen gestört sein. Vertrauliche und wichtige Mitteilungen sollten daher auf dem üblichen Postwege und nicht über das Internet erfolgen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation durch die Stadt Elmshorn daher nur eingeschränkt gewählt werden kann. Sofern Sie diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, vernichten Sie bitte unverzüglich diese Nachricht und informieren bitte den Absender. Diese Nachricht wurde vor Versand auf Viren und gefährliche Inhalte geprüft. Dennoch empfehlen wir, grundsätzlich eigene Kontrollen auf einen Virenbefall dieser Nachricht durchzuführen. Die Haftung für jeglichen Schaden durch virenbefallene E-Mails wird ausgeschlossen.

Coronaselbst-Test in den Herbstferien

Hallo zusammen,
alle Kinder ab 7 Jahre und Jugendliche die in den Herbstferien am CHUNG MU-Training teilnehmen möchten bringen bitte die Bestätigung des Selbsttests (oder einer Teststation) zu einem jeden Training mit. Eine Vorlage ist im Anhang bereitgestellt. Dies notwendig weil ja in den Herbstferien in den Schulen nicht getestet wird. Sorry, aber so sind die Vorgaben.
Sportliche Grüße
Wolfgang Thormählen
1. Vors. CHUNG MU Elmshorn

Lehrgang 50 Jahre TANGUN

 
Hallo zusammen,
heute erreichte mich die Einladung zum Jubiläumslehrgang der TANGUN Hamburg. Wer da teilnehmen möchte, nur zu, ist mit Sicherheit sehr lehrreich und interessant. Bitte kurze Info an mich wer denn teilnimmt.(Ausschreibung, siehe Anhang) Danke.
 
Mit sportlichen Grüßen
 
Wolfgang Thormählen
1. Vors. CHUNG MU Elmshorn

 

Neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen (20.09. bis 17.10.2021)

An die

Mitglieder des Beirates im

Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)

sowie die im LSV organisierten Sportvereine

Sehr geehrte Damen und Herren,

die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 15. September 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 20. September 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 17. Oktober 2021!

Im Rahmen der vorliegenden Neufassung sind im Wesentlichen bestehende Beschränkungen wie das Abstandsgebot, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Kontaktdatenerhebung und bestehende Kapazitätsgrenzen gelockert worden. Dafür besteht für viele Innenbereiche die Anforderung, dass dort nur getestete, genesene oder geimpfte Personen Zugang haben. Hier besteht im Wesentlichen nur das Erfordernis der Erstellung eines Hygienekonzeptes.

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

·Das Abstandsgebot von 1,50 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt.

·Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Anwendung der 3G-Regelung in den meisten Innenbereichen aufgehoben. Immer dort, wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird innen und außen weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.

·Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden nahezu aufgehoben. Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen in den genannten Bereichen nur freiwillig und dann nur unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.

·Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten.

·Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.

Sportausübung Innenraum/indoor

·Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

oPersonen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind

oKinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie

ominderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.

Bescheinigungen für Schülerinnen/Schüler aus Hamburg oder Dänemark:

Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Hamburg besuchen, verfügen inzwischen ebenfalls über Testbescheinigungen, so dass sie in SH ein entsprechendes Dokument vorlegen können. Für Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Dänemark besuchen, gibt es eine solche Regelung leider nicht.

Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten nun alle anwesenden Personen. Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.

In der bisherigen Auslegung wurde der Teilnehmerbegriff eng ausgelegt und betraf lediglich die Sporttreibenden. Die 3G-Regel als einzige verbleibende Schutzmaßnahme kann nur umgesetzt werden, wenn alle anwesenden Personen diese Anforderungen einhalten. Daher ist der Teilnehmerbegriff künftig weit zu fassen.

Überprüfung der 3G-Regelung / Selbstauskunftsbescheinigung

Eine digitale Bestätigung über 3G bei einer automatisierten Buchung etwa eines Tennisplatzes (z.B. durch ein Häkchen „Ich erfülle die 3G-Regel“) plus Einbuchung über die Luca-App ist nicht ausreichend. Zugangskontrollen müssen weiterhin durch eine Person vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ob eine einmalige Erfassung des Immunisierungsnachweises bzw. die Vorlage von Schüler-Bescheinigungen ausreicht, also der Status nicht bei jedem Betreten der Sportanlage erneut überprüft werden muss, befindet sich derzeit in Klärung mit dem zuständigen Ministerium.

Definition geschlossener Raum / geschlossene (Reit-)Halle

Reithallen gelten als geschlossene Räume. Dauerhaft geöffnete Wand-Teile, Fensterschlitze, dauerhaft geöffnete Oberlichter oder andere Techniken der dauerhaften Belüftung machen eine Halle nicht zu einer Außenanlage. Eine Außenfläche gilt noch als solche, wenn an drei von vier Seiten die Wände von der Decke bis zum Boden offen sind (z.B. auch Zelte/Pavillons der Gastronomie). Gleiches gilt somit für Reit- oder andere Sporthallen. Sie würden also noch als Außenfläche gelten, wenn z.B. ein Dach lediglich auf vier Stützen stünde und maximal zu einer Seite eine Wand hätte.

Hygienekonzept/Kontaktdaten

·Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

– Sportausübung in geschlossenen Räumen

– Sportwettbewerben

– Veranstaltungen

·Die Erhebung der Kontaktdaten entfällt.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

·Gültig sind

oAntigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen. Zudem müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, damit überprüft werden kann, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist.

·Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.

·Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

·Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Datenschutz

·Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.

·Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!

Zuschauerinnen und Zuschauer

·Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt § 5 der LVO.

Veranstaltungen (§ 5)

·Die Unterscheidung von Veranstaltungsarten entfällt.

·Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

·Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

oPersonen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind

oKinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie

ominderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.

Anlage:

·E-Mail-Text als PDF-Datei

Wichtige Links

Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2021/Corona/210915_neue_corona_bekaempfVO.html

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Niggemann       Diana Meyer

——————————————————

Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.

Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel

Tel. 0431 / 6486-0

E-Mail: corona@lsv-sh.de‘;; return false;“ target=“_blank“>corona@lsv-sh.de

Internet: www.lsv-sh.de

DTU-Bundesbreitensportlehrgang Bad Segeberg

Sehr geehrte Damen und Herren,

 die Deutsche Taekwondo Union e.V. veranstaltet am Samstag, den 23. Oktober 2021 bei uns in Bad Segeberg einen Bundesbreitensportlehrgang.

 

  • 4 Hallen, Zahlreiche Trainingssessions zur Auswahl
  • 5 Top-Referenten aus allen Teilen Deutschlands
  • Spezielle Trainingseinheiten für Kids und Ü40

 

Über eine Veröffentlichung der anliegenden Ausschreibung in Ihrem Verein und zahlreiche Teilnehmer/Innen freuen wir uns!

 

Sollten Sie Fragen haben, dann stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Andreas Rahn

TVSH

Ihr TVSH-Team

 

Taekwondo-Verband Schleswig-Holstein e.V.
– Info –

 

Phone:

+49 40 251 78 345

Mobile:

+49 171 75 44 670

E-Mail:

info@tvsh-mail.de

Web:

www.tv-sh.de

Facebook:

www.facebook.com/tvsh.ev

TVSH-Dan-Prüfung Dezember 2021

Liebe Sportfreunde,

 

anliegend erhalten Sie folgende Ausschreibung inklusive COVID-19 Hygienekonzept:

 

 

TVSH-Landes-Dan-Prüfung zum 1. bis 3. Dan

Sonntag, 12.12.2021

in Lübeck

 

  • Prüfer:

Mathias Grün, TVSH-Prüfungsreferent, 8. Dan

Ismail Göçmen, 6. Dan

Wolfgang Thormählen, 5. Dan

  • Teilnehmer:

Dan-Anwärter zum 1. bis 3. Dan

  • Anmeldungen:

ausschließlich über die DTU-Verwaltungsdatenbank:

https://www.dtu-datenbank.de/publicregistration/selectevent

http://dan.tv-sh.de

  • Meldeschluss:

20.11.2021 (verbindlich!)

  • Kosten:

Siehe anliegende Ausschreibung gem. TVSH-FGO

 

 

Über eine Veröffentlichung der Ausschreibung in Ihrem Verein und zahlreiche Teilnehmer freuen wir uns!

 

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an den TVSH-Prüfungsreferenten Mathias Grün gruen@tvsh-mail.de

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Andreas Rahn

TVSH

Ihr TVSH-Team

 

Taekwondo-Verband Schleswig-Holstein e.V.
– Info –

 

Phone:

+49 40 251 78 345

Mobile:

+49 171 75 44 670

E-Mail:

info@tvsh-mail.de

Web:

www.tv-sh.de

Facebook:

www.facebook.com/tvsh.ev

TVSH-Dan-Vorbereitungslehrgang II-2021

Liebe Sportfreunde,

 

anliegend erhalten Sie folgende Ausschreibung:

  

 

TVSH-Dan-Vorbereitungslehrgang II

Sonntag, 10. Oktober 2021

in Lübeck

 

  • Teilnehmer:

alle Dan-Anwärter

  • Themen:

Feedback zum aktuellen Stand der persönlichen Vorbereitung

Klärung von Fragen zu Anforderungen und zum Prüfungsprogramm

  • Referenten:

Mathias Grün, TVSH-Prüfungsreferent, 8. Dan

Ismail Göçmen, 6. Dan

  • Anmeldungen:

zwingend erforderlich bis spätestens zum 01. Oktober 2021

  • Kosten:

Dan Anwärter: 10,00 €

Partner: kostenlos

Über eine Veröffentlichung der Ausschreibung in Ihrem Verein und zahlreiche Teilnehmer freuen wir uns!

 

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an den TVSH-Prüfungsreferenten Mathias Grün gruen@tvsh-mail.de‘;; return false;“ target=“_blank“>gruen@tvsh-mail.de

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Andreas Rahn

TVSH

Ihr TVSH-Team

 

Taekwondo-Verband Schleswig-Holstein e.V.
– Info –

 

Phone:

+49 40 251 78 345

Mobile:

+49 171 75 44 670

E-Mail:

info@tvsh-mail.de

Web:

www.tv-sh.de

Facebook:

www.facebook.com/tvsh.ev

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen (23.08. bis 19.09.2021)

Zur Info und Beachtung.
Gilt dann ab Montag auch für unser Training, ebenfalls für das SV-Seminar in  Bad Münder (27.-29.Aug.)
Sportliche Grüße, und bleibt gesund.
Wolfgang Thormählen
1. Vors. CHUNG MU Elmshorn
—–Ursprüngliche Mitteilung—–
Von: LSV-Corona-Info <corona@lsv-sh.de>;
Verschickt: Do, 19. Aug. 2021 15:08
Betreff: Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen (23.08. bis 19.09.2021)

An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
die Landesregierung hat am 17. August 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit wird die bereits angekündigte landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) in einer Vielzahl von Innenbereichen umgesetzt. Die Verordnung tritt am 23. August in Kraft und gilt bis zum 19. September 2021.
 
Grundsätzlich gilt:
 
·         Bei der Sportausübung im Innenbereich wird die Testpflicht eingeführt.
 
 
Die Änderungen haben wir farblich hervorgehoben.
 
Sportausübung Innenraum/indoor:
 
·         Obergrenze Teilnehmende:
o   Die Obergrenze entfällt.
 
·         Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
o   Testpflicht für Erwachsene,
o   Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres,
o   Testpflicht entfällt für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.
 
Sport im Außenbereich/outdoor:
 
·         Obergrenze Teilnehmende:
o   Die Obergrenze entfällt.
 
Schwimm- und Freibäder:
 
·         Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
o   Testpflicht für Erwachsene,
o   Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres,
o   Testpflicht entfällt für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.
 
Fitnessstudios:
 
·         Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
o   Testpflicht für Erwachsene,
o   Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres,
o   Testpflicht entfällt für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.
 
Hygienekonzept/Kontaktdaten
 
·    Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
·    Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
·    In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.
·    Verantwortlich ist der Veranstalter.
 
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
 
·    Gültig sind
o   Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
o   Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
 
·    Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
 
·    Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
·    Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
 
Vollständig geimpft/genesen
 
·         Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
·         Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
 
Datenschutz
 
·         Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
·         Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!
 
Zuschauerinnen und Zuschauer
 
·         Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5d der LVO.
·         Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauern vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.
·         Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauer sind nur zulässig, wenn die Höchstkapazität der Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist.
·         Veranstaltungen mit mehr als 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer sind unzulässig.
 
Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (§ 5a)
(Veranstaltungen auf Einladung, z.B. Stehempfänge, Jubiläen, Sommerfeste, etc.)
 
·         Teilnehmende haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
·         Es besteht im Innenbereich Testpflicht.
 
Veranstaltungen mit Marktcharakter (§ 5b)
(Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmenden, z.B. Flohmärkte)
 
·         Es gilt weiterhin, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmenden auf eine Person je 7 m² begehbare Fläche zu begrenzen ist.
·         Es besteht im Innenbereich Testpflicht
·         Teilnehmende haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
·         Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
·         Alkoholkonsum und Ausschank sind innerhalb geschlossener Räume erlaubt.
 
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c)
(z.B. Sitzungen, Zuschauende bei Sportwettkämpfen, etc.)
 
Innenraum/indoor und Außenbereich/outdoor (Sitzplätze)
 
·         Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind ohne Personenbegrenzung möglich.
·         Es besteht im Innenbereich Testpflicht
·         Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt und alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen soweit diese sich nicht auf festen Sitzplätzen außerhalb geschlossener Räume aufhalten.
·         Innenraum/indoor: Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auf den sog. Verkehrsflächen (z. B. Gänge, Flure, etc.).
 
Innenraum/indoor und Außenbereich/outdoor (Stehplätze)
 
·         Das Abstandsgebot gilt nicht, wenn der Veranstalter gewährleistet, dass
o   nicht mehr als 25% der Stehplätze besetzt werden
o   eine Gruppe (max. 25 Personen gem. § 2 Abs. 4) sich nicht mit weiteren Gruppen vermischt
o   alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen und
o   die Nahrungsaufnahme (auch trinken) und das Rauchen während des Aufenthaltes am Stehplatz untersagt ist.
·         Es besteht im Innenbereich Testpflicht.
 
Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (im Innenraum und Außenbereich) (§ 5d)
(offene Veranstaltungen ohne Einladung, z.B. Tag des Sports, Dorf- und Stadtteilfeste, etc.)
 
·         Das Abstandsgebot gilt nicht.
·         Diese Veranstaltungen sind von der zuständigen Behörde (zumeist das zuständige Gesundheitsamt) genehmigungspflichtig.
·         Es gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:
o   Es dürfen nur getestete Personen teilnehmen (§2 Nr. 6 SchAusnahmV)
o   Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung.
o   Das Hygienekonzept nach § 4 Abs. 1 muss zusätzlich enthalten:
– Begrenzung Alkoholausschank
– Steuerung des An- und Abreiseverkehrs
·         Das Einhalten der Voraussetzungen ist durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
·         Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind der Ausschank und Verzehr von Alkohol unzulässig.
 
 
Anlage:
·         E-Mail-Text als PDF-Datei
 
Wichtige Links
 
Aktuelle Landesverordnung:
 
Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
 
Veranstaltungsstufenplan des Landes:
 
FAQ-Seite Land:
 
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Thomas Niggemann       Diana Meyer
 
——————————————————
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel
Tel. 0431 / 6486-0
E-Mail: corona@lsv-sh.de‘;; return false;“ target=“_blank“>corona@lsv-sh.de
Internet: www.lsv-sh.de