Ende der Sommerferien

Hallo zusammen,

nun sind die Sommerferien zu Ende, und damit endet auch unsere Ferien-Trainingszeit in anderen Sporthallen! Unsere Sporthalle der Grundschule Kaltenweide ist leider nächste Woche noch  gesperrt, am Dienstag, dem 10. August steigen wir dann wieder in den „normalen Trainingsbetrieb“ ein, soll heißen:

Kinder und Jugendliche bis 12 Jahre alt trainieren Dienstags und Freitags von 17:30 – 18:45 Uhr,

die „Großen“/Erwachsenen dann jeweils von 19:00 – 20:30 Uhr.

Umkleideräume und Duschen dürfen genutzt werden, eure Kontaktdaten müssen nach wie vor erfasst werden. Also, auf geht’s, es gibt keine Ausreden mehr, schon viel zu lange haben viel zu viele nicht mehr regelmäßig am Training teilgenommen. Jetzt ist der ideale Zeitpunkt wieder einzusteigen, sowohl bei den Kids als auch bei den Großen. Ich werde da sein, und freue mich auf euch.

Liebe Grüße

euer Wolfgang

Neufassung Corona-Bekämpfungsverordnung (26.07.2021 – 22.08.2021)

Hallo zusammen,
im Anhang das Update vom Landessportverband. (Hoffentlich geht alles gut)
Sportliche Grüße
Wolfgang Thormählen
1. Vors. CHUNG MU Elmshorn
—–Ursprüngliche Mitteilung—–
Von: LSV-Corona-Info <corona@lsv-sh.de>;
Verschickt: Fr, 23. Jul. 2021 10:33
Betreff: Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen (26.07.2021 – 22.08.2021)

An die

Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 22. Juli 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 26. Juli in Kraft und ist gültig bis zum 22. August 2021!
 
Außerdem weist die GEMA auf die Beendigung der Kulanzregelung im Bereich der Online-Rechte hin. Mehr zu diesem Thema am Ende der E-Mail.
 
Grundsätzlich gilt:
 
·         Bei der Sportausübung entfällt nun auch im Innenbereich die Testpflicht
 
 
Die Änderungen haben wir farblich hervorgehoben.
 
Sportausübung Innenraum/indoor:
 
·         Obergrenze Teilnehmende:
o   Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.250 Personen.
o   Die Zahl der Zuschauerinnen/Zuschauer wird nicht zu der Zahl der sporttreibenden Personen addiert.
 
·         Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
o   Testpflicht entfällt.
 
Sport im Außenbereich/outdoor:
 
·         Obergrenze Teilnehmende:
o   Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 2.500 Personen.
o   Die Zahl der Zuschauerinnen/Zuschauer wird nicht zu der Zahl der sporttreibenden Personen addiert.
 
Schwimm- und Freibäder:
 
·    Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept öffnen.
·    Testpflicht entfällt.
 
Fitnessstudios:
 
·    Testpflicht entfällt.
 
Hygienekonzept/Kontaktdaten
 
·    Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
·    Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
·    In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.
·    Verantwortlich ist der Veranstalter.
 
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
 
·    Gültig sind
o   Schnelltests sowie PCR-Tests (nicht älter als 24 Stunden).
o   Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
 
·    Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
 
·    Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
·    Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
 
Vollständig geimpft/genesen
 
·         Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
·         Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
 
Datenschutz
 
·         Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
·         Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!
 
Zuschauerinnen und Zuschauer
 
·         Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5d der LVO.
·         Die Zahl der Zuschauerinnen/Zuschauer wird nicht zu der Zahl der sporttreibenden Personen addiert.
·         Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauern vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.
 
Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (§ 5a)
(Veranstaltungen auf Einladung, z.B. Stehempfänge, Jubiläen, Sommerfeste, etc.)
 
·         Die maximale Teilnehmerzahl ist aufgehoben.
·         Teilnehmende haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
·         Es besteht bei Veranstaltungen im Innenbereich keine Testpflicht mehr.
 
Veranstaltungen mit Marktcharakter (§ 5b)
(Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmenden, z.B. Flohmärkte)
 
·         Die maximale Teilnehmerzahl ist aufgehoben. Es gilt aber weiterhin, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmenden auf eine Person je 7 m² begehbare Fläche zu begrenzen ist.
·         Teilnehmende haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
·         Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
·         Alkoholkonsum und Ausschank sind nun auch innerhalb geschlossener Räume wieder erlaubt.
 
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c)
(z.B. Sitzungen, Zuschauende bei Sportwettkämpfen, etc.)
 
Innenraum/indoor und Außenbereich/outdoor (Sitzplätze)
 
·         Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind ohne Personenbegrenzung möglich.
·         Die Testpflicht entfällt.
·         Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt und alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
·         Innenraum/indoor: Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auf den sog. Verkehrsflächen (z. B. Gänge, Flure, etc.).
 
Innenraum/indoor und Außenbereich/outdoor (Stehplätze)
 
·         Das Abstandsgebot gilt nicht, wenn der Veranstalter gewährleistet, dass
o   nicht mehr als 25% der Stehplätze besetzt werden
o   eine Gruppe (max. 25 Personen gem. § 2 Abs. 4) sich nicht mit weiteren Gruppen vermischt
o   alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen und
o   die Nahrungsaufnahme (auch trinken) und das Rauchen während des Aufenthaltes am Stehplatz untersagt ist.
 
NEU: Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (nur im Außenbereich/outdoor) (§ 5d)
(offene Veranstaltungen ohne Einladung, z.B. Tag des Sports, Dorf- und Stadtteilfeste, etc.)
 
·         Das Abstandsgebot gilt nicht.
·         Diese Veranstaltungen sind von der zuständigen Behörde (zumeist das zuständige Gesundheitsamt) genehmigungspflichtig.
·         Es gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:
o   Es dürfen nur getestete Personen teilnehmen (§2 Nr. 6 SchAusnahmV)
o   Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung.
o   Das Hygienekonzept nach § 4 Abs. 1 muss zusätzlich enthalten:
– Begrenzung Alkoholausschank
– Steuerung des An- und Abreiseverkehrs
·         Das Einhalten der Voraussetzungen ist durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
 
 
GEMA weist auf Beendigung der Kulanzregelung Online-Rechte hin
 
Viele Musiknutzer waren über Monate von behördlich angeordneten Schließungen betroffen. Mit Beginn der Pandemie im März 2020 hat die GEMA ihre Kunden freiwillig und mit größtmöglicher Kulanz unterstützt, indem z.B. u.a. Onlinerechte ohne zusätzliche Vergütung eingeräumt wurden.
 
Mit sinkenden Inzidenzwerten und fortschreitender Impfung der Bevölkerung gewinnen Betriebe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen jetzt konkrete Öffnungsmöglichkeiten und Planungsperspektiven zurück. Davon profitieren sowohl die Kunden der GEMA, die ihre Betriebe für Publikum öffnen können, als auch die Mitglieder der GEMA, deren Musik in den Betrieben wieder gespielt wird.
 
Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben wird die GEMA die bisher geltende Kulanzregelung für Onlinerechte zum 31. Juli 2021 beenden. Das heißt, dass ab dem 1. August 2021 z.B. das Onlinestreaming auf Webseiten über den aktuellen GEMA-Tarif VR-OD 10 lizenziert wird.
 
Weitere Informationen zu diesem Tarif und auch anderen Online-Tarifen finden Sie hier.
 
 
Anlage:
·         E-Mail-Text als PDF-Datei
 
Wichtige Links
 
Aktuelle Landesverordnung:
 
Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
 
Veranstaltungsstufenplan des Landes:
 
FAQ-Seite Land:
 
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Thomas Niggemann       Diana Meyer
 
——————————————————
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel
Tel. 0431 / 6486-0
E-Mail: corona@lsv-sh.de‘;; return false;“ target=“_blank“>corona@lsv-sh.de
Internet: www.lsv-sh.de

Landessportverband unterstützt nachhaltig Impfkampagne des Landes

Hallo zusammen,
ich hoffe es geht euch gut und ihr seid gesund und vielleicht auch schon geimpft. Unten stehende Email des LSV nebst Anhängen zur Kenntnis
Sportliche Grüße
Wolfgang Thormählen
1. Vors. CHUNG MU Elmshorn
—–Ursprüngliche Mitteilung—–
Von: LSV-Corona-Info <
An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,
 
seit nunmehr knapp 1,5 Jahren hat uns die Pandemie fest im Griff, aber langsam ist „Licht am Horizont“ zu erkennen. Die Beschränkungen im Sportbetrieb wurden nach und nach gelockert und nahezu alle Vereinsangebote konnten bereits wieder aufgenommen werden.
 
Allerdings stehen uns der Herbst und der Winter bevor, und niemand kann verlässlich voraussagen, wie sich das Infektionsgeschehen und dessen Auswirkungen entwickeln werden. Die Sportfamilie in Schleswig-Holstein hat in beeindruckender Weise in den letzten Monaten bewiesen, dass sie Teil der Lösung ist. Hierauf gilt es aufzusetzen! Daher unterstützt der Landessportverband ausdrücklich die Impfkampagne unserer Landesregierung. Durch eine hohe Impfbereitschaft wird auch der Sportbetrieb in den kommenden Monaten wesentlich beeinflusst, wenn nicht sogar abgesichert. Der Landessportverband hat sich mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren über die Frage ausgetauscht, wie die Vereine und Verbände in diese Impfkampagne eingebunden werden können.
 
Besondere Zielgruppe sind aktuell Personen, die keiner Risikogruppe angehören, wie insbesondere junge Erwachsene.
 
Beigefügt erhalten Sie eine Unterlage aus dem Ministerium, der Sie Informationen zu möglichen Einsätzen mobiler Impfteams, zum neuen Buchungsverfahren in den Impfzentren und über potentielle Kooperationen mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten entnehmen können.
 
Ebenso beigefügt haben wir eine aktuelle Presseerklärung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein.
 
Bitte prüfen Sie die Angebote auf die Umsetzbarkeit in Ihrem Verein/Verband und motivieren Sie Ihre Mitglieder, sich impfen zu lassen, damit eine hohe Impfquote jetzt den Spiel- und Sportbetrieb in Herbst und Winter absichert.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Hans-Jakob Tiessen
Präsident des Landessportverbandes
Schleswig-Holstein
Winterbeker Weg 49
24114 Kiel
 

Hallenwechsel in den Sommerferien

Hallo zusammen,
für den 2. Teil der Sommerferien wird uns die Sporthalle der Elmshorner „Anne-Frank-Schule“ zur Verfügung gestellt. Die Halle ist im Binsenweg 1/ Ecke Schilfweg zu finden. Leider stehen die Duschen wegen Legionellenbefall nicht zur Verfügung, aber immerhin die Umkleiden und Toiletten. Unser Training ist dann weiterhin Dienstags und Freitags von 18:15 -19:30 Uhr. Ich hoffe ihr findet den Weg dorthin und freue mich auf euch.
 
Sportliche Grüße
 
Wolfgang Thormählen
1. Vors. CHUNG MU Elmshorn

SV-Seminar ´21

Guten Morgen,
ich hoffe es geht euch gut und ihr könnt den Sommer genießen.
In der Anlage findet ihr die Ausschreibung zu unserem jährlichen Selbstverteidigungs-Intensiv-Wochenende (27.-29. August) in Bad Münder. Das Seminar wird unter Einhaltung der gültigen Coronaschutzverordnung durchgeführt, ist für unsere Mitglieder ab mind. 13 Jahre geeignet. In diesem Jahr stehen uns lediglich 10 Doppelzimmer zur Verfügung, EZ sind leider nicht möglich.
Unser Coach Alfred Gehlen wird uns sicherlich wieder ein sowohl schweißtreibendes wie auch interessantes/lehrreiches Wochenende bereiten. Informationen über das Hotel und den Trainer findet ihr hier: https://www.hotel-terrassen-cafe.de/sport
Für weitere Fragen kommt gerne auf mich zu, ich freue mich auf eure Anmeldungen (first come first serve). Sollten nicht alle 20 Plätze gebucht werden so geht dieses Restkontingent an befreundete Sportler* aus anderen Vereinen.
Sportliche Grüße
Wolfgang Thormählen
1. Vors. CHUNG MU Elmshorn

Anmeldung zum Training

Zur Teilnahme am Training in der Sommerpause meldet sich bitte ein jeder am jeweiligen Trainingstag bis 17:00 Uhr verbindlich an. Dies kann entweder per E-Mail, SMS oder Whatsapp an Wolfgang geschehen. Bei weniger als 6 Teilnehmern findet kein Training statt. Ich bitte um Verständnis. Vielen Dank.
Liebe Grüße
Wolfgang

Training in den Sommerferien

Hallo zusammen,
hier das 1.Update für die Sommerferien:
Training ist jeweils Dienstags und Donnerstags, von 18:15 – 19:30 Uhr, Große und Kleine gemeinsam. Einlass jeweils ab 18:00 Uhr,  um 19:50 Uhr müssen wir raus sein.
Wo? In der Sporthalle der Schule „Ramskamp“ ( da waren wir letztes Jahr auch in den Sommerferien)
Dies gilt ab Di. 22. Juni bis einschl. 8. Juli. Anschließend bekommen wir ggf. eine andere Halle. Ich melde mich bzw. informiere euch. Genießt den Sommer und bleibt gesund.

Sportliche Grüße

Wolfgang Thormählen
1. Vors. CHUNG MU Elmshorn

Neufassung der Corona – Bekämpfungsverordnung (14.06. – 27.06.2021)

An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesregierung hat am 11. Juni 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Infektionsdynamik in Schleswig-Holstein konnte in den vergangenen Wochen deutlich gebremst werden, weitere Öffnungsschritte sind möglich. Wie angekündigt und im Veranstaltungsstufenkonzept vorgesehen, werden bei Veranstaltungen und Versammlungen erneut mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen. Und: Auch Schwimmbäder können geöffnet werden. Die Neufassung der Verordnung tritt am 14. Juni in Kraft. Sie ist gültig bis zum 27. Juni 2021.

Grundsätzlich gilt:

· Geimpfte und Genesene werden mitgezählt

· Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt

· Keine Personenbeschränkung für die Sportausübung (Ausnahme Sportveranstaltungen und Wettbewerbe)

Sportausübung Innenraum/indoor:

· Obergrenze Teilnehmende:
o Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 500 Personen.
o Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.

· Erwachsene (Ü 18):
o Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
o Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.

· Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
o Testpflicht (für alle) bei mehr als 25 Kindern/Jugendlichen unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern (max. 25 + 2 = 27 Pers.).
o Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.

Sport im Außenbereich/outdoor:

· Obergrenze Teilnehmende:
o Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.000 Personen.
o Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.

Schwimm- und Freibäder:

· Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen.
· Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
· Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
· Testpflicht entfällt in Freibädern.

Fitnessstudios:

· Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
· Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Hygienekonzept/Kontaktdaten

· Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
· Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
· In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.

Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses

· Gültig sind
o Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
o Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

· Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.

· Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

· Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Vollständig geimpft/genesen

· Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
· Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
· Beispiel (indoor): 10 ungeimpfte Personen + 6 Geimpfte = 16 Teilnehmende. Die 10 ungeimpften Personen unterliegen dann der Testpflicht.

Datenschutz

· Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
· Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!

Zuschauerinnen und Zuschauer

· Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5c der LVO.
· Die Zahl der sporttreibenden Personen wird neben den Zuschauerinnen/Zuschauern auf die ergebende Teilnehmerzahloberzahl angerechnet.
· Die Zuschauerzahl darf nicht isoliert betrachtet werden.
· Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauern vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.

Sportwettbewerbe mit Stehplätzen und wechselnden Zuschauerinnen/Zuschauern

· Es gilt § 5b der Landesverordnung (Veranstaltungen mit Marktcharakter).
· Teilnehmende haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
· Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
· Alkohol darf weder ausgeschenkt noch verzehrt werden.

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

Innenraum/indoor

· Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c) im Innenraum/indoor sind mit bis zu 500 Personen möglich.

o Genesene und Geimpfte werden mitgezählt
o Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden
o Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
o Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Außenbereich/outdoor

· Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich/outdoor sind mit bis zu 1.000 Personen möglich.

o Genesene und Geimpfte werden mitgezählt.
o Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
o Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Anlage:
· E-Mail-Text als PDF-Datei

Wichtige Links

Aktuelle Landesverordnung:
Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/II/210611_pk_neueVO.html;jsessionid=07537A3BC2D6A0467B12BEC69618F2C2.delivery1-master

Veranstaltungsstufenplan des Landes:
www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Downloads/2021/_veranstaltungsstufenkonzept.pdf;jsessionid=AFDEEEFCBB58EB4893DE194D0BFBC010.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=3

FAQ-Seite Land:
FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Niggemann

——————————————————
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel
Tel. 0431 / 6486-0
E-Mail: corona@lsv-sh.de
Internet: www.lsv-sh.de

Anpassung der Trainingszeiten

Hallo liebe Sporttreibende,
mit der aktuellen Genehmigung zur Nutzung der Sporthalle (vom 8.Juni ’21) wurden leider die uns zur Verfügung stehenden Zeiten geändert. Deshalb muss ich die Trainingszeit leider etwas korrigieren.
Kinder: Dienstags von 17:30 – 18:45 Uhr (unverändert)
                 Freitags: 17:30 – 18:30 Uhr
Jugendl. und  Erw.: Dienstags von 19:00 –20:10 Uhr, um 20:30 Uhr muss das Gebäude verlassen sein!
                                         Freitags von 18:45 bis 19:45 Uhr, um 20:00 Uhr muss das Gebäude verlassen sein!
Aufgrund der Tatsache das manchmal die Teilnehmerzahl bei den „Großen“ die zulässige Zahl von 9 plus Trainer übersteigt wird in einem solchen Falle dann draußen trainiert, bitte seid vorbereitet und bringt Sportschuhe mit.
Diese Regelung gilt ab sofort, bis einschließlich 15. Juni!
Für die Ferienzeit sind Hallenzeiten beantragt, aber bisher ohne Rückmeldung.
Ich bitte um Beachtung (und Verständnis bzw. Unterstützung.
Danke, liebe Grüße
Wolfgang Thormählen
CHUNG MU Elmshorn

Hallentraining ist wieder angesagt

Hallo zusammen,
ab morgen können wir wieder in der Halle trainieren.
Kinder/Kids bis 12 Jahre wie zu „Urzeiten“ dann wieder von 17:30 – 18:45 Uhr, maximale Teilnehmerzahl wäre 25 !!!! (Oh wie wär das toll)
Die Gruppe ab 13 Jahre dann von 19:00 – 20:30 Uhr. Hier jedoch vorerst max. 10 Teilnehmer. Sollte diese Zahl überschritten werden müssen wir nach draußen gehen!!!!
Es ist noch in Klärung ob vollständig Geimpfte und Genesene mit in dieses Kontingent eingerechnet werden!
ACHTUNG: Training somit wieder Dienstag und Freitag.
Für alle gilt: die Umkleiden können wieder genutzt werden, gleiches gilt für die Duschen. Erfassung aller Teilnehmer mit Daten in Liste wie schon vorher auch.
So, das war es für heute, ich hoffe ich sehe euch morgen.
Sportliche Grüße
Wolfgang Thormählen
1. Vors. CHUNG MU Elmshorn