Sportliche Grüße
Neufassung der Corona – Bekämpfungsverordnung (14.06. – 27.06.2021)
An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat am 11. Juni 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Infektionsdynamik in Schleswig-Holstein konnte in den vergangenen Wochen deutlich gebremst werden, weitere Öffnungsschritte sind möglich. Wie angekündigt und im Veranstaltungsstufenkonzept vorgesehen, werden bei Veranstaltungen und Versammlungen erneut mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen. Und: Auch Schwimmbäder können geöffnet werden. Die Neufassung der Verordnung tritt am 14. Juni in Kraft. Sie ist gültig bis zum 27. Juni 2021.
Grundsätzlich gilt:
· Geimpfte und Genesene werden mitgezählt
· Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt
· Keine Personenbeschränkung für die Sportausübung (Ausnahme Sportveranstaltungen und Wettbewerbe)
Sportausübung Innenraum/indoor:
· Obergrenze Teilnehmende:
o Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 500 Personen.
o Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.
· Erwachsene (Ü 18):
o Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
o Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.
· Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
o Testpflicht (für alle) bei mehr als 25 Kindern/Jugendlichen unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern (max. 25 + 2 = 27 Pers.).
o Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.
Sport im Außenbereich/outdoor:
· Obergrenze Teilnehmende:
o Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.000 Personen.
o Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.
Schwimm- und Freibäder:
· Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen.
· Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
· Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
· Testpflicht entfällt in Freibädern.
Fitnessstudios:
· Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
· Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Hygienekonzept/Kontaktdaten
· Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
· Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
· In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.
Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses
· Gültig sind
o Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
o Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
· Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
· Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
· Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
Vollständig geimpft/genesen
· Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
· Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
· Beispiel (indoor): 10 ungeimpfte Personen + 6 Geimpfte = 16 Teilnehmende. Die 10 ungeimpften Personen unterliegen dann der Testpflicht.
Datenschutz
· Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
· Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!
Zuschauerinnen und Zuschauer
· Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5c der LVO.
· Die Zahl der sporttreibenden Personen wird neben den Zuschauerinnen/Zuschauern auf die ergebende Teilnehmerzahloberzahl angerechnet.
· Die Zuschauerzahl darf nicht isoliert betrachtet werden.
· Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauern vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.
Sportwettbewerbe mit Stehplätzen und wechselnden Zuschauerinnen/Zuschauern
· Es gilt § 5b der Landesverordnung (Veranstaltungen mit Marktcharakter).
· Teilnehmende haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
· Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
· Alkohol darf weder ausgeschenkt noch verzehrt werden.
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter
Innenraum/indoor
· Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c) im Innenraum/indoor sind mit bis zu 500 Personen möglich.
o Genesene und Geimpfte werden mitgezählt
o Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden
o Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
o Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Außenbereich/outdoor
· Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich/outdoor sind mit bis zu 1.000 Personen möglich.
o Genesene und Geimpfte werden mitgezählt.
o Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
o Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Anlage:
· E-Mail-Text als PDF-Datei
Wichtige Links
Aktuelle Landesverordnung:
Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2
Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/II/210611_pk_neueVO.html;jsessionid=07537A3BC2D6A0467B12BEC69618F2C2.delivery1-master
Veranstaltungsstufenplan des Landes:
www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Downloads/2021/_veranstaltungsstufenkonzept.pdf;jsessionid=AFDEEEFCBB58EB4893DE194D0BFBC010.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=3
FAQ-Seite Land:
FAQ-Seite der Landesregierung
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Niggemann
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Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel
Tel. 0431 / 6486-0
E-Mail: corona@lsv-sh.de
Internet: www.lsv-sh.de
Anpassung der Trainingszeiten
Hallentraining ist wieder angesagt
TVSH Breitensportlehrgänge Poomsae Outdoor
Liebe Sportfreunde,
anliegend erhalten Sie folgende Ausschreibungen:
TVSH Breitensportlehrgang Poomsae I
Samstag, 05.06.2021
Outdoor in Bordesholm
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TVSH Breitensportlehrgang Poomsae II
Sonntag, 06.06.2021
Outdoor in Bordesholm
- Teilnehmer:
Sportler ab 9. Kup
- Themen:
ab Taeguk 1 bis Poomsae Chonkwon
- Referent:
Kim Berthold, TVSH-Landestrainerin Technik, 3. Dan
Ken-Levan Jordt, TVSH-Landestrainer Technik, 4. Dan
- Kosten:
für TVSH Sportler & Kampfrichter kostenlos
10,00 € andere
- Anmeldungen:
nur über die TVSH Online-Registration unter https://reg.tv-sh.de/
- Meldeschluss:
30.05.2021
Über eine Veröffentlichung der Ausschreibungen in Ihrem Verein und zahlreiche Teilnehmer freuen wir uns 🙂 !
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Mit freundlichen Grüßen
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Ihr TVSH-Team |
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Taekwondo-Verband Schleswig-Holstein e.V. |
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E-Mail: |
webmaster@tvsh-mail.de‘;; return false;“ target=“_blank“>info@tvsh-mail.de |
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Web: |
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Facebook: |
2. Versuch „Outdoortraining“
KSV Pinneberg: Corona Update – Bundesinfektionsschutzgesetz – Neue Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg ab 28.04.2021
Beselerstraße 3
25335 Elmshorn
Tel. 04121-90856-0
Fax 04121-90856-16
E-Mail: ksv@ksv-pinneberg.de
Sönke Peter Hansen, Detlev Brüggemann, Holger Thiedemann, Olaf Seiler, Raimund Kasten, Uwe Altemeier, Stefan König
Eingetragen unter VR 516PI beim Vereinsregister Amtsgericht Pinneberg, Bahnhofstr. 17, 25421 Pinneberg
Url.: www.ksv-pinneberg.de
Virtuelle TVSH-Dan-Prüfung am 20. Juni 2021
- Prüfer:
- Teilnehmer:
- Anmeldungen:
- Meldeschluss:
- Teilnehmerlimit:
- Kosten:
im Auftrag
Andreas Rahn
Absage Wiedereinstieg ins Training
Landesregierung aktualisiert Erlass: Das gilt bei einer Inzidenz über 100
An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus den Beschlüssen zum Bundesinfektionsschutzgesetz ergeben sich mit dem Inkrafttreten verschiedene Änderungen. Die „Notbremse“ greift, wenn die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/Woche) in einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Entsprechende Regeln gelten dann am übernächsten Tag. Liegt beispielsweise in einem Kreis Montag, Dienstag und Mittwoch die Inzidenz über 100, gelten die Regeln ab Freitag. Die Maßnahmen enden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.
Aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz ergeben sich für betroffene Kreise und kreisfreie Städte u.a. folgende Regelungen für den SPORT:
· Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Nur in Ausnahmefällen darf die Wohnung oder das eigene Grundstück verlassen werden. Spaziergänge, Joggen, Fahrradfahren und vergleichbare Individualbewegungsarten bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine und nicht auf Sportanlagen. Diese sind ebenfalls ab 22 Uhr geschlossen zu halten.
· Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport draußen maximal zu fünft treiben. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung (Schnelltestzentrum) auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Selbsttests reichen nicht aus.
Welche weiteren Regelungen gibt es?
Die Landesregierung hat zudem eine Neufassung des so genannten „100er-Erlasses“ veröffentlicht. Analog zur Bundesregelung muss der betroffene Kreis bzw. die betroffene kreisfreie Stadt diese Maßnahmen ebenfalls jeweils zum übernächsten Tag durch eine Allgemeinverfügung umsetzen.
· Für die Schulen, Kitas, Krippen und Horte hält die Landesregierung angesichts der bisherigen Erfahrungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an den bisherigen Regelungen fest: Bei einer stabilen Inzidenz über 100 gelten hier Distanzlernen bzw. Notbetreuung. Das Gesundheitsamt kann als Ausnahme in diesem Bereich und in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht bzw. dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.
· Die Ausbildung von Hunden in Hundeschulen ist mit bis zu fünf Personen möglich.
Die Inzidenzahlen für die Kreise/ kreisfreie Städte im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-zahlen. Informationen, ob Ihr Sportverein von der Neufassung des so genannten „100er-Erlasses“ betroffen ist, erhalten Sie bei den zuständigen Ämtern Ihres Kreises und/oder Ihrem Kreissportverband.
Die Auslegungen der Landesverordnung unterliegen derzeit einer ständigen Anpassung/Änderung. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich parallel auch auf der FAQ-Seite der Landesregierung zu informieren.
Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Thomas Niggemann
Geschäftsführer
Vereins-, Verbandsentwicklung/Breitensport
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Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Winterbeker Weg 49
24114 Kiel
Tel.: 0431/64 86-0
E-Mail: corona@lsv-sh.de‘;; return false;“ target=“_blank“>corona@lsv-sh.de
Internet: www.lsv-sh.de