Satzung

des Sportsvereins für Tae Kwon Do CHUNG MU Elmshorn


Sitz des Vereins ist Elmshorn.

§ 1 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Insbesondere ist es sein Ziel, die Taekwondo-Sportler zusammenzuschließen und TKD als Körper- und Geiteskultur zu pflegen und zu fördern, insbesondere auch für die Jugend. Das Vermögen des Vereins darf nur zu sportlichen und kulturellen Zwecken im Sinne des Amateurgedankens genutzt werden. Für den Begriff des Amateurs sind die Bestimmungen des Olympischen Komitees maßgebend.
Wirtschaftliche Ziele sowie parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Aufgaben des Vereins
Durchführung guten Taekwondo-Unterrichts
Durchführung eines geordneten Sportbetriebes
Werbung für TKD in Vorführungen, Presse usw.


§ 3 Mitgliedschaft
Aufnahme: Jedermann kann Mitglied des Vereins werden. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben werden, jedoch ist Berufung an eine Mitgliederversammlung möglich. Deren Entscheidung ist dann endgültig.
Beginn: Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Des auf den Aufnahmebeschluß folgenden Monats.
Ende: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Austritt: Ein Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich und muß dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich angekündigt werden.
Ausschluß: Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung eines Zwecks oder des Ansehens des Vereins, oder bei 2 erheblichen, trotz Anmahnung nicht abgedeckten Beitragsrückstandes, kann ein Mitglied durch eine Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.
Sobald der geschäftsführende Vorstand einen Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes gestellt hat, oder sich einem solchen angeschlossen hat, ruhen alle Rechte des betreffenden Mitglieds bis zur Entscheidung durch eine Versammlung.
Dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der entscheidenden Versammlung zu geben. Zum Ausschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Im Falle eines Ausschlusses endet die Beitragspflicht des Ausgeschlossenen mit dem Ende des Monats, in dem der Ausschluß erfolgt.
Bei Austritt oder Ausschluß erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, unbeschadet der Verpflichtung zur Bezahlung etwa noch bestehender Beitragsrückstände und der Wiedergutmachung etwa verursachten Schadens.
Ein ausgeschiedenes Mitglied hat kein Anrecht auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

§ 4 Ehrenmitglieder
Auf einer Jahreshauptversammlung können einzelne Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden, wenn der Vorstand des Vereins oder ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt und dieser von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet wird.

§ 5 Beiträge
Die Jahreshauptversammlung setzt alljährlich die Höhe des Beitrages für den kommenden Geltungszeitraum fest.
Der Quartalsbeitrag ist jeweils bis zum 15. Des 1. Quartalsmonats fällig. Bei Neuaufnahmen bis zum 1. Des auf den Aufnahmebeschluß folgenden Monats.
Der geschäftsführende Vorstand kann Zahlungen in Raten, Stundung, Ermäßigung oder Erlaß der Beiträge bewilligen.

§ 6 Teilnahme an Wettkämpfen außerhalb des Vereins
Die Teilnahme von Mitgliedern des Vereins an TKD-Veranstaltungen außerhalb des Vereins bedarf der Information des Sportwartes.

§ 7 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für durch Teilnahme an Veranstaltungen eingetretene Unfälle und Folgen, ebenfalls nicht für Verlust oder Beschädigung der zu Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenständen.

§ 8 Versammlungen
A. Jahreshauptversammlung
Zu Beginn eines jeden Jahres wird unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen zu einer Jahreshauptversammlung schriftlich eingeladen. Auf ihr ist nach Feststellung der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder folgende Tagesordnung abzuhandeln:
1. Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes
2. Bericht der Kassenprüfer über Kassenführung, Rechnungsabschluß und
Vermögenswerte 3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
4. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
5. Festsetzung der Beiträge
6. Anträge
7. Verschiedenes
Wahlen
Für die Behandlung und Beschlußfassung der Punkte 3 und 4 wird von der Versammlung durch Zuruf ein Versammlungsleiter gewählt, der nicht dem Vorstand angehört. DieWahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt geheim für jedes Amt gesondert.
Wenn jedoch nur ein einziger Vorschlag für ein Amt besteht, ist Wahl durch Handzeichen möglich, wenn nicht anderes beantragt wird.
Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit. Wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erreicht haben. Anträge
Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie wenigstens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden und von wenigstens zwei Mitgliedern unterzeichnet sind.
Ansonsten werden Anträge vom Vorstand gestellt. Über nicht fristgerecht gestellte Anträge kann nicht Beschluß gefaßt werden.
Eine Ausnahme hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die verhandelt werden müssen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bejaht. Anträge auf Satzungsänderung müssen grundsätzlich auf der jedem Mitglied zugehenden Tagesordnung erwähnt sein. Für Satzungsänderungen ist grundsätzlich eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Für alle anderen Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Über einen Punkt kann im Laufe einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, daß bei der Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist. Gegen Formfehler muß während oder spätestens zu Beginn der nächsten Versammlung Einspruch erhoben werden, andernfalls die Beschlüsse rechtskräftig sind.
B. Einfache Versammlungen
Zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht im Vorstand erledigt werden, werden Versammlungen abgehalten.
Diese werden vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen. Auf diesen einfachen Versammlungen können alle Beschlüsse gefaßt werden, sofern sie nicht satzungsverändernd sind.
Ansonsten ist analog den Bestimmungen hinsichtlich Anträgen unter A. zu verfahren.
C. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen
Durch Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern kann jede Versammlung unter Nennung des Grundes zu einer „Außerordentlichen Jahreshauptversammlung“ erklärt werden. Diese Versammlung muß für spätestens vier Wochen nach dem Beschluß bzw. Antrag vom Vorstand einberufen werden. Der besondere Charakter dieser Versammlung und die entsprechenden Tagesordnungspunkte müssen in der schriftlichen Einladung ausdrücklich genannt werden. Dann hat diese Versammlung die gleiche Beschlußfähigkeit wie eine Jahreshauptversammlung. Insbesondere kann auf ihr ein Mitglied des Vorstandes oder gesamte Vorstand, mit Ausnahme des Jugendwartes, abgewählt werden. Hierzu ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen (Beschlußprotokoll), die vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Auf den Versammlungen hat jedes Mitglied mit einer Stimme Stimmrecht, sofern es nicht mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. Ausnahme lediglich wie unter A. bei Anträge für Versammlungsleiter beschrieben. Gästen kann vom Versammlungsleiter Rederecht erteilt werden.

§ 9 Vorstand
Die Geschäftsführung des Vereins ist Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
– der erste Vorsitzende
– der zweite Vorsitzende
– der Schriftführer
– der Kassenwart
– der Sportwart

Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem:
– der Pressewart
– der Jugendwart
– sowie weitere Gruppensprecher
Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme weiterer Gruppenleiter, werden je zur Hälfte für jeweils zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt, und zwar Erster Vorsitzender, Schriftführer, Sportwart in allen Jahren mit gerader Endziffer
und
zweiter Vorsitzender, Kassenwart, Pressewart in allen Jahren mit ungerader Endziffer.
Wurde die Wahl auf einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung vorgenommen, so läuft die Amtszeit bis zur darauffolgenden ordentlichen Jahreshauptversammlung. Der Jugendleiter und weitere Gruppensprecher werden von ihren Vereinsgremien gewählt und vom geschäftsführenden Vorstand in ihren Ämtern bestätigt.
Jedes Mitglied des Vorstand bleibt solange im Amt, bis es zurücktritt oder bis sein Amt durch Neuwahl anderweitig besetzt wird.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist für seine Tätigkeit an die Satzung gebunden und den Vereinsversammlungen verantwortlich.
Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes ist wie folgt:

Erster Vorsitzender und zweiter Vorsitzender
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzender, und zwar jeder für sich allein.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gem. § 26 BGB gehören:
1. Leitung des Vereins
2. Den Verein vertreten
3. Für ihn unterzeichnen
4. Festsetzung der Tagesordnung der Versammlung und Leitung der Versammlung

Schriftführer
Der Schriftführer erledigt nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden den Schriftverkehr, führt die Mitgliederlisten und fertigt die Niederschriften der Versammlungen. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der 2. Vorsitzende.

Kassenwart
Der Kassenwart erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins. Er zieht die Beiträge ein, leistet Zahlungen nach den schriftlichen Weisungen des 1. Vorsitzenden und des Sportwartes und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Hierzu gehört auch das Verzeichnis der vorhandenen Vermögenswerte.
Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der 1. Vorsitzende.
Der Aufforderung seitens eines oder beider Kassenprüfer zur Vorlage der Kassenbücher, – belege und –bestände muß der Kassenwart innerhalb von 10 Tagen nachkommen.

Sportwart
Der Sportwart hat dafür zu sorgen, daß der Sport- und Unterrichtsbetrieb des Vereins in zweckmäßigerWeise durchgeführt wird und der Verein nach außen hin sportlich vertreten wird.
Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende.

Jugendleiter
Dem Jugendleiter obliegt die sportliche und kulturelle Betreuung der Jugendabteilung, die Durchführung von Lehrgängen zur Weiterbildung der Jugendlichen und die Veranstaltung von Jugendkämpfen.
Die Wahl des Jugendleiters ist Angelegenheit der jugendlichen Mitglieder.
Für die Arbeit des Jugendleiters und der Jugendabteilung wird eine Jugendordnung erlassen.
Im Verhinderungsfalle wird der Sportwart den Jugendleiter vertreten.

Pressewart
Der Pressewart sorgt für die Verbreitung des TKD-Gedankens durch Berichte über TKD und Vereinsangelegenheiten an die Presse. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Unterrichtung der Vereinsmitglieder über Vereinsangelegenheiten.

Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Es können nur solche Vereinsmitglieder gewählt werden, die vom geschäftsführenden Vorstand unabhängig sind. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres den Kassenwart zur Vorlage der Kassenbücher, -beleg und –bestände aufzufordern und sich von deren ordnungsgemäßer Führung und dem Vorhandensein aller Vermögenswerte zu überzeugen.
Beanstandungen innerhalb eines Geschäftsjahres sind sofort dem 1. Vorsitzenden zu unterbreiten. Sind die Beanstandungen schwerwiegend, muß der 1. Vorsitzende den geschäftsführenden Vorstand und ggf. eine Versammlung informieren.

§ 10 Auflösung
Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Versammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt geheim.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein zur Lebenshilfe für das behinderte Kind“ in Elmshorn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Versammlung wählt bis zu drei Lipuidatoren.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung ist errichtet heute am 28.Juni 1980.
Satzungsänderung am:
20.02.1981
29.05.1984
21.02.1991


§ 13 Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Jugendordnung


§ 1 Name und Mitgliedschaft
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen von CHUNG MU Elmshorn e.V., im folgenden CHUNG MU genannt. Es handelt sich dabei um jugendliche Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Jugendvollversammlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 2 Aufgaben
Die Vereinsjugend strebt an, jungen Menschen zu ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Sie bekennt sich zur olympischen Idee. Sie will die Befähigung und die Bereitschaft zum sozialen Verhalten fördern und bemüht sich um Formen für eine jugendgemäße Freizeit. Die Vereinsjugend unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit von CHUNG MU. Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der Jugendlichen in sportlichen und allgemeinen Fragen und wirkt jugendund gesellschaftspolitisch. Sie legt wert auf Freizeitangebote.

§ 3 Grundsätze
Die Vereinsjugend von CHUNG MU bekennt sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die Vereinsjugend von CHUNG MU ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 4 Führung und Verwaltung
Die Vereinsjugend von CHUNG MU führt und verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung von CHUNG MU und des Jugendrechts.

§ 5 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
die Jugendvollversammlung
der Jugendvorstand

§ 6 Jugendvollversammlung
Die Versammlung der Jugendlichen von CHUNG MU ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.Wahlberechtigt sind all Jugendlichen vom vollendeten 10. Lebensjahr an.

§ 7 Aufgaben der Jugendvollversammlung
a) Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
b) Entlastung des Jugendvorstandes
c) Terminplanung für das kommende Jahr
d) Verabschiedung von Anträgen an Mitgliederversammlung von CHUNG MU
e) Wahl des Jugendwartes, eines Stellvertreters und eines Beisitzers
f) Wahl von Delegierten für die Vollversammlung der Kreissportjugend Pinneberg


§ 8 Einladung
Die Einladung und bekanntgabe der Tagesordnung zur Jugendvollversammlung erfolgt durch besondere schriftliche Mitteilung. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung vorzunehmen.

§ 9 Tagungsleitung
Die Leitung der Jugendvollversammlung obliegt dem Jugendwart. Im Verhinderungsfalle wählt die Jugendvollversammlung auf Antrag einen Tagungsleiter.

§ 10 Anträge
Anträge zur Jugendvollversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Jugendwart schriftlich vorliegen. Sie können von allen Mitgliedern der Vereinsjugend gestellt werden.

§ 11 Abstimmung und Wahlen
Bei Abstimmung undWahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. DieWahl kann durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheimeWahl beantragt wird.
Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie vorher ihr Bereitwilligkeit das Amt zu übernehmen schriftlich erklärt haben.

§ 12 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus:
– dem Jugendwart
– Seinem Stellvertreter
– Und einem Beisitzer
In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat. Beisitzer können jedoch zum Zeitpunkt der Wahl Jugendliche sein. Der Jugendwart ist Mitglied im erweiterten Vereinsvorstand. Er vertritt dort die Interessen der Vereinsjugend. Der Jugendwart wird von der Jugendvollversammlung in den Jahren mit gerader Endziffer gewählt. Stellvertreter und Beisitzer bleiben ebenfalls 2 Jahre im Amt. Ihre Wahl erfolgt in den Jahren mit ungerader Endziffer.

§ 13 Aufgaben und Pflichten
Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Vorstand von CHUNG MU sowie der Jugendvollversammlung verantwortlich. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten von CHUNG MU. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 14 Ausschüsse und Arbeitskreise
Die Organe der Vereinsjugend können für zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufgaben Ausschüsse berufen, deren Tätigkeit mit der Erledigung ihres jeweiligen Auftrages endet. Für langfristige oder ständige Aufgaben können vom Jugendvorstand Arbeitskreise berufen werden.

§ 15 Maßgeblichkeit der Vereinssatzung
Die Satzung von CHUNG MU ist für die Abhaltung von Versammlungen sowie für die weitere Arbeit der Vereinsjugend maßgebend.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt nach Bestätigung durch den Vorstand von CHUNG MU am : _________________ in Kraft.